Pfarreivermögensverwaltungsrat
Der Pfarreivermögensverwaltungsrat (PVVR) ist neben dem Pfarreirat und dem Verwaltungsvorstand Organ der Kirchengemeinde. Das Gremium besteht aus sieben bis elf Mitgliedern, die vom Pfarreirat berufen werden. Der PVVR wird durch den Vorsitzenden einberufen, sooft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, mindestens jedoch sechs Mal jährlich. Die Sitzungen des PVVR sind nicht öffentlich.
In seiner Sitzung am 1. Dezember 2025 hat der Pfarreirat beschlossen, bis zur Konstituierung des PVVR, längstens bis 31. März 2026 ein Übergangsgremium zu bilden und folgende Mitglieder zu berufen – Entsendung je einer Person pro Seelsorgeeinheit:
- Winfried Durner, Krebsbachtal
- Norbert Feurer, Höri
- Stephanie Keller, Hohenfels
- Siegfried Schlabschi, See-End
- Christof Stadler, Radolfzell; gewählt zum Stellv. Vorsitzenden
- Nicole Zwochner, Stockach
Vorsitzender ist kraft Amtes Heinz Vogel, Leitender Pfarrer
Der PVVR wird aus dem Leitenden Pfarrer, zwei Mitgliedern des Pfarreirats und mindestens vier, höchstens acht Personen von außerhalb des Pfarreirats bestehen.
Aufgaben des Pfarreivermögensverwaltungsrats
Der PVVR übt die Aufsicht über die Tätigkeit des Verwaltungsvorstandes und des Pfarreiökonomen aus und berät diese. Ein Katalog von Rechtsakten bedarf der Zustimmung des PVVR. Damit stellt er sicher, dass das Vermögen der Pfarrei nachhaltig und im Sinne der pastoralen Richtlinien eingesetzt wird.
1. Aufsicht über Verwaltungsvorstand
Der PVVR überwacht die Tätigkeit des Verwaltungsvorstandes und der Pfarreiökonomin / des Pfarreiökonomen und berät diese.
2. Haushaltsplan und Jahresabschluss
Der PVVR gibt gegenüber dem Pfarreirat eine Empfehlung über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss ab, bestimmt den Prüfer des Jahresabschlusses und nimmt dessen Prüfbericht entgegen.
Der PVVR bringt wirtschaftliche Expertise ein, damit die pastoralen Richtlinien finanziell tragfähig umgesetzt werden können. Ohne die Mitwirkung des PVVR können die Rechtsgeschäfte und Rechtsakte des § 46 Pfarreigesetz nicht geschlossen werden.
3. Einzelne Aufgaben gemäß § 46 Pfarreigesetz
