Das Pfarreigesetz regelt in Kapitel 2 die

Zusammenarbeit in der Pfarrei

 
Pfarreigesetz (PfaG) – in der Fassung vom 24. April 2025
 
 

  1. Gemeinde ist eine territorial oder personell abgegrenzte Gemeinschaft von Gläubigen in der Pfarrei.
  2. Der Pfarreirat trifft mit der Mehrheit seiner Mitglieder unter Anhörung der Betroffenen eine Entscheidung über die Festlegung der Gemeinden.  Die Entscheidung wird öffentlich nach § 57 bekannt gemacht.
  3. Zusätzlich sind die Gemeinschaften anderer Muttersprachen am jeweiligen Sitz und Hochschulgemeinden, die vom Ordinarius errichtet sind, Gemeinden im Sinne des Absatz 1.
 57 regelt die Form von öffentlichen Bekanntmachungen in der Kirchengemeinde.]
 
 

  1.  Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Gemeindemitglieder innerhalb einer Pfarrei.
  2. Jede Gemeinde soll ihre Gemeindeversammlung als Ort lebendigen Austausches begreifen und zur Umsetzung der ihr zugewiesenen Aufgaben nutzen. Die Gemeindeversammlung setzt somit ihrem Wesen nach die ständige Bereitschaft zum konstruktiven Miteinander und zum Konsens voraus.
 

  1. Die Gemeindeversammlung erörtert Ideen und Fragen des kirchlichen Lebens vor Ort und macht Anregungen und Vorschläge.
  2. Die Gemeindeversammlung entscheidet über die Art der Bildung sowie die Dauer der Beauftragung des Gemeindeteams und stellt dessen Auflösung fest.
 

  1.  Mitglied der Gemeindeversammlung ist, wer regelmäßig am kirchlichen Leben in der Gemeinde teilnimmt. Bei territorial abgegrenzten Gemeinden ist außerdem jede Person Mitglied der Gemeindeversammlung, die
    1. römisch-katholisch ist und
    2. ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Gemeinde hat.
  2. In Streitfällen entscheidet die Leitung der Gemeindeversammlung; die Entscheidung ist unanfechtbar.
 

  1. Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindeteam einberufen und geleitet.  Die Einladung erfolgt entsprechend § 57 Absatz 1 vier Wochen vor dem Versammlungstermin.
  2. Steht kein Gemeindeteam für die Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung, wird die Gemeindeversammlung vom Pfarrer oder von einer durch ihn beauftragten Person einberufen und geleitet..
 57 regelt die Form von öffentlichen Bekanntmachungen in der Kirchengemeinde.]
 

  1. Die Gemeindeversammlung entscheidet durch Beschluss. Es genügt die einfache Mehrheit.
  2. Eine Stimmrechtsübertragung findet nicht statt. Die Stimmberechtigung richtet sich nach § 27.
  3. Die Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich. Wahlen sind auf Antrag geheim.
 27 regelt die Wahlberechtigung bei der Wahl zum Pfarreirat.]
 
 

Gemeindeteams sind Ausdruck der Verantwortung der Gemeindemitglieder für das kirchliche Leben in den Sozial- und Nahräumen der Pfarrei.
Basis ihrer Arbeit sind die pastoralen Grunddienste, in denen sich christliche Gemeinde verwirklicht.
Sie richten ihre Arbeit an der Gesamtstrategie der Pfarrei aus, mit der ein verbindlicher Rahmen beschrieben wird.
 

  1. Jedes Gemeindeteam trägt Sorge für die Verwirklichung der Grunddienste der Kirche in seinem Bereich: Verkündigung des Glaubens, Feier der Gottesdienste, Dienst für die Menschen sowie Bildung von Gemeinschaften. Das Gemeindeteam gestaltet als Gemeindeleitungsteam die Umsetzung der Gesamtstrategie der Pfarrei.
  2. Das Gemeindeteam richtet die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 an den Bedarfen der Menschen und den eigenen Ressourcen aus.
 

  1. Eine Gemeindeversammlung entscheidet über die Art der Bildung des Gemeindeteams, das entweder im Wege einer Berufung durch den Pfarreirat oder durch Wahl in der Gemeindeversammlung gebildet werden kann.
  2. Die Berufung durch den Pfarreirat oder die Wahl in der Gemeindeversammlung und deren Bestätigung erfolgt für alle Mitglieder des Gemeindeteams in gleicher Weise.
  3. Ein Gemeindeteam besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  4. In begründeten Fällen können ein oder mehrere hauptberufliche pastorale Mitarbeitende im Rahmen ihres Dienstauftrags mit Zustimmung ihrer Dienstvorgesetzten in Gemeindeteams mitarbeiten.
  5. Jedem Gemeindeteam wird ein hauptberuflicher pastoraler Mitarbeitender als Ansprechperson benannt.
 

  1. Das Gemeindeteam entscheidet frei über die Art und Weise seiner Arbeit.
  2. Die Mitglieder des Gemeindeteams entscheiden nach freiem Ermessen, welche Person aus ihrer Mitte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben übernimmt:
    1. Koordination der Arbeit des Gemeindeteams,
    2. Absprache und Vernetzung mit weiteren Gemeindeteams, Kompetenzteams und Kirchortteams der Pfarrei,
    3. Kommunikation mit dem Pfarreirat,
    4. Beschaffungen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Gemeindeteams, sofern die Mittel nach § 16 eingestellt sind.
  3. Das Gemeindeteam kann jederzeit Personen zur Mitarbeit hinzuziehen.
  4. Ein Mitglied kann die von ihm übernommene Funktion nach Absatz 2 jederzeit niederlegen.
 

  1. Der Pfarreirat hat den Gemeindeteams im Rahmen des Haushaltsplans zur Erfüllung ihrer Aufgaben finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Tätigkeit im Gemeindeteam ist für alle Mitglieder ehrenamtlich. Für Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen gilt das Statut für ehrenamtliches Engagement in der Erzdiözese Freiburg.
 

  1. Gemeindeteams werden auf Zeit beauftragt. Sie bleiben längstens bis sechs Monate nach der konstituierenden Sitzung des neuen Pfarreirates bestehen. Soweit die Mindestanzahl der Mitglieder gemäß § 14 Absatz 3 unterschritten wird, ist das Gemeindeteam aufgelöst.
  2. Einzelne Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Gemeindeteam ihr Ausscheiden erklären. Das Ausscheiden ist in geeigneter Form bekannt zu machen.
 
 

  1. Der Pfarrer und der Pfarreirat können gemeinsam für spezifische Aufgaben, die sich an einzelnen Orten zeigen oder mit diesen verbunden sind, Teams aus Ehrenamtlichen und/oder Hauptberuflichen einrichten und diese mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragen.
  2. Für Arbeitsweise und finanzielle Ausstattung gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.
 
 

  1. Der Pfarrer und der Pfarreirat können gemeinsam für spezifische Aufgaben im Bereich von Pastoral, Bildung oder Caritas, die die ganze Pfarrei betreffen, Teams aus Hauptberuflichen und/oder Ehrenamtlichen einrichten und diese mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragen.
  2. Für Arbeitsweise und finanzielle Ausstattung gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.